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Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung

Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung – Bundesgerichtshof schützt Händler. Das Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung durch Händler ist unzulässig, auch in einem selektiven Vertriebssystem. Hersteller und Händler sollten jetzt ihre vertragliche Situation jetzt rechtlich prüfen lassen.

##Der Asics -Fall
Die Rechtsprechung und das Bundeskartellamt sind immer öfter mit neuen Methoden der online-Vermarktung und des Preiswettbewerbs befasst. Auch das Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung durch Händler durch Asics „erfreute“ sich der Aufmerksamkeit des Bundeskartellamts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Asics waren Preissuchmaschinen und deren Nutzung durch autorisierte Händler ein Dorn im Auge. Asics sprach daher in seinem selektiven Vertriebssystem ein Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung durch die Händler aus, weil diese Preisvergleichsportale den Preisdruck unter den Händlern erhöhen und so im schlimmsten Fall zu einer Niedrigpreisspirale führen. In den Händlerverträgen von Asics war daher das Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung enthalten.

##Unwirksamkeit des Verbots von Preissuchmaschinen
Dieses Verbot ist jedoch nach dem Asics-Urteil OLG Düsseldorf vom 5. April 2017unwirksam, auch im selektiven Vertrieb. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2017 so bestätigt. Das generelle Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung durch Händler im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems ist kartellrechtswidrig. Pauschale Verbote von solchen Preisvergleichsportalen, die nicht an qualitative Anforderungen anknüpfen, sind unzulässig.

Begründet wird dies mit durch Preissuchmaschinen und deren Nutzung geschaffenen Transparenz, die vor allem kleinen und mittleren Händlern hilft. Preissuchmaschinen haben wegen dem großen Produktangebot im Internet und der Vielzahl der Händler eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher. Preissuchmaschinen ermöglichen es Verbrauchern, gezielt nach dem Händler mit den besten Konditionen zu suchen. Wenn ein Markenhersteller seine Händler pauschal mit dem Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung belegt, stellt das eine nach EU-Kartellrecht unzulässige „Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs dar. Wenn weitere Beschränkungen des online-Handels vertraglich vorgesehen sind, ist nicht gesichert, dass die Verbraucher Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler haben.

Bei einem Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung können Verbraucher die für sie besten Händler im Internet nicht mehr finden. Hersteller dürfen ihren Händler nach dem Asics-Urteil daher nicht verbieten, Preisvergleichsmaschinen oder die jeweiligen Markenzeichen für die Werbung auch Preissuchmaschinen zu nutzen. Dies gilt insbesondere, wenn viele Hersteller von Markenprodukten selbst eigene Online-Shops erfolgreich betreiben und mit bekannten Plattformen zusammenarbeiten. Durch das Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung wird den Händlern ein Werbemöglichkeit und damit ein Absatzkanal vorenthalten. Wenn solche Hersteller gleichzeitig ein Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung sowie weitere Internetbeschränkungen gegenüber kleinen und mittleren Händlern verhängen, droht nach dem BGH Folgendes: Der online-Handel wird sich nur noch auf die Hersteller selbst, ganz wenige und große Händler und auf noch viel weniger führende Marktplätze konzentrieren. Zugunsten des Verbrauchers und der kleinen Händler muss daher der online-Handel offen und geschützt bleiben.

##Coty-Urteil des EuGH
Allerdings hat der EuGH in seinem so genannten Coty-Urteil – lesen Sie [link text=”hier auf diesem link” id=”615″] Einzelheiten zu diesem Grundsatzurteil – insoweit indirekt Stellung bezogen: Der EuGH bestätigt, dass Wettbewerbsbeschränkungen wie das Verbot von Drittplattformen gerechtfertigt sein können, um das Prestige und Luxusimage eines bestimmten Produkts zu schützen. Vor diesem neuen Hintergrund ist fraglich, ob nicht auch das Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung zur Wahrung des Luxusimages eines Produkts gerechtfertigt sein kann. Es ist nicht recht einzusehen, warum das Verbot von Drittplattformen beim selektiven Vertrieb gerechtfertigt sein sollte, aber nicht das Verbot von Preissuchmaschinen. In der oben bezeichneten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Coty-Urteil auf Asics-Sportschuhe allerdings nicht angewandt: Bei Sportschuhen handelt es sich nach Meinung des BGH nicht um Luxuswaren. Auch diese Einschätzung ist fragwürdig.

In Zukunft wird es daher verstärkt auf die Fähigkeit der Unternehmen ankommen, mit dem Prestige und dem Luxusimage ihrer Produkte argumentieren zu können. Je angesehener eine Marke und die entsprechenden Markenprodukte in der Außenwahrnehmung sind, desto eher können Markenhersteller kartellrechtliche Gestaltungsspielräume nutzen. Dies gilt insbesondere beim selektiven Vertrieb von Markenprodukten mit Luxusimage. Markenhersteller sollten daher im Einzelfall rechtlich prüfen, ob bei Luxusprodukten ein Verbot von Preissuchmaschinen und deren Nutzung in Frage kommen kann.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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