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Neues zur Zulässigkeit von Preisbindungen – LEGO-Entscheidung des Bundeskartellamtes

Bereits 2009 hat das Bundeskartellamt gegen Unternehmen Bußgelder verhängt, die unverbindliche Empfehlungen für Wiederverkaufspreise abgaben, aber bei ihren Händlern „psychischen Druck“ ausübten, diese Empfehlungen auch einzuhalten. Zum Jahreswechsel 2015/16 machte das Bundeskartellamt wieder mit einer Entscheidung in einer ähnlichen Konstellation auf sich aufmerksam. Das Bundeskartellamt hat gegen den Spielzeugwarenhersteller LEGO ein Bußgeld in Höhe von ca. EUR 130.000 wegen kartellrechtswidriger Preisvorgaben verhängt: Betroffen waren Händler von so genannten „Highlight-Artikeln“ in Nord- und Ostdeutschland in den Jahren 2012 und 2013, die von Vertriebsmitarbeitern von LEGO zur Anhebung der Endverkaufspreise gegenüber den Kunden gedrängt wurden. LEGO erfasste hierzu die „Zielpreise“ der betroffenen „Highlight-Artikel“ sowie ausgewählte Händler in regelmäßig aktualisierten Listen fest. Bei Unterschreitung der Zielpreise ergriff LEGO besondere Maßnahmen, um die Zielpreise durch zu setzen: Teilweise drohte LEGO den Händlern bei Unterschreitung der in den Listen festgeschriebenen Endverkaufspreise mit der Verknappung von Liefermengen oder sogar mit Nicht-Belieferung. Teilweise verknüpfte LEGO die Höhe des Preisnachlasses auf den Händlereinkaufspreis bei der LEGO GmbH mit der Einhaltung der Zielpreise in den Listen. LEGO konnte nach Einleitung des kartellrechtlichen Verfahrens durch eigene Aufklärung des Sachverhalts sowie organisatorische und personelle Konsequenzen eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erreichen. Die Entscheidung über das verhängte Bußgeld ist jedoch noch nicht rechtskräftig, so dass LEGO hiergegen vorgehen kann.

Diese neue Entscheidung ist in vielerlei Hinsicht lehrreich. Das Bundeskartellamt sieht sich Fälle von Preisbindungen branchenübergreifend immer genauer an. Kritisch wird es für die betroffenen Unternehmen vor allem dann, wenn ein bestimmtes Preisniveau nicht nur gewünscht ist – was zulässig ist –, sondern mit konkreten Maßnahmen wie hier verbunden ist. Zugleich sollte sich jedes Unternehmen so organisieren, dass unverbindliche Preisempfehlungen nicht von „Maßnahmen“ zur Durchsetzung „begleitet“ werden. Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, empfiehlt sich zur Abmilderung von Sanktionen wie Bußgeldern die Kooperation mit den Kartellbehörden von Anfang an.

##Rechtssicher handelt, wer die folgenden Grundsätze beachtet:{.h4}

– Der Hersteller oder Importeur darf dem Händler Vorgaben für Höchstpreise machen, die der Händler verlangen darf. Verboten sind jedoch Vorgaben für Mindest- oder fixe Verkaufspreise.
– Unverbindliche Empfehlungen für Wiederverkaufspreise sind stets zulässig. Zulässig ist es auch, diese Empfehlungen zu erläutern.
– Eine Empfehlung verliert jedoch ihren unverbindlichen Charakter, wenn ihr Nachdruck verliehen wird, etwa durch die Gewährung von wirtschaftlichen Anreizen, wie bessere Bezugskonditionen, oder das Androhen von Nachteilen, wie etwa langsamere oder unterbleibende Belieferung mit Produkten.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

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