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Mittelstandskartell – Kooperation im Schutz des Kartellrechts

Unternehmen vereinbaren oft eine Kooperation, weil sie sich davon die Einsparung von Kosten erwarten. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Internationales Wirtschaftsrecht berate ich viele Unternehmen zu den Vorteilen eines Mittelstandkartells. Durch gezielte Zusammenarbeit können Unternehmen ihre Kosten senken. Sie müssen hierzu jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten. Im Folgenden werde ich Ihnen als Anwalt Kartellrecht, insbesondere ein Mittelstandskartell, für Ihre Zwecke erläutern.

Mittelstandskartell 

Im Rahmen eines Mittelstandskartells dürfen Wettbewerber zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann den Einkauf, die Logistik oder den Vertrieb umfassen. Voraussetzung ist jedoch, dass durch diese Zusammenarbeit wirtschaftliche Vorgänge rationalisiert werden. Das Mittelstandskartell muss Synergieeffekte erzeugen und bei allen Unternehmen zu Kosteneinsparungen führen. Der gemeinsame Marktanteil der Unternehmen darf 10-15% nicht überschreiten. 

Wichtige Fragen bei einem Mittelstandskartell

Die Zusammenarbeit in einem Mittelstandskartell kann für ein einmaliges Projekt oder dauerhaft sein. Folgende Fragen sind für Unternehmen wichtig:

  • Können wir mit einem anderen Unternehmen eine Kooperation eingehen?
  • Können wir die Kooperation für den Vertrieb, den Einkauf und die Logistik zusammenlegen?
  • Brauchen wir einen schriftlichen Vertrag?
  • Können wir auch mit einem Wettbewerber eine Kooperation eingehen?
  • Hilft uns, dass wir nur zusammen mit einem Wettbewerber einen größeren Auftrag ausführen können?
  • Was müssen wir bei einem Mittelstandskartell beachten?
  • Können wir für ein Mittelstandskartell mit weiteren Wettbewerbern eine GmbH gründen?

Vorteile eines Mittelstandkartells

Absprachen unter Wettbewerbern über den Handel und Vertrieb von Produkten, bei denen sie in Wettbewerb stehen, sind verboten. Dies schließt insbesondere die Ausschließlichkeit des Vertriebs über eine gemeinsame Gesellschaft, die Abstimmung und Zuteilung von Lieferquoten nach Auswahlkriterien, die Logistik, zum Beispiel Abstimmung der Disposition einschließlich Fahrzeugsteuerung, Wettbewerbsverbote, sowie den Austausch von Informationen wie Absatzmenge und gemeinsame Preisfindung ein. Die rechtlich abgesicherte Durchführung eines Mittelstandskartells lässt diese Verbote entfallen.

So können sich kleinere und mittlere Unternehmen für die gemeinsame Durchführung von Aufträgen zusammenschließen, etwa im Rahmen von Ausschreibungen. Oft sind Unternehmen aufgrund ihrer Größe nicht in der Lage an lukrativen Ausschreibungen teilzunehmen. Sie haben dann gegenüber großen Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil. Wenn sie nachweisen, dass ihnen die Ausführung nur zusammen mit einem oder mehreren Unternehmen möglich ist, wird ihre Kooperation, etwa als Arbeitsgemeinschaft, regelmäßig keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Solche Kooperationen bewegen sich dann im kartellrechtsfreien Raum.

Auch außerhalb von Ausschreibungen und Aufträgen, kann ein Mittelstandskartell sinnvoll sein. Beispielsweise in der Logistik können die Unternehmen kurzfristig und ohne spürbare Zusatzkosten dem Mittelstandskartell etwa beim Transport von besonderen Baustoffen noch vorhandene, nicht ausgelastete Fahrzeuge zur Verfügung stellen. Kartellrechtlich ist dann zusätzlich zu prüfen, ob im Rahmen des Mittelstandkartells weitere Abreden ebenfalls zulässig wären. Zu denken ist etwa an die Auftragsvergabe und die Zuteilung von Quoten an die Unternehmen und Mitglieder des Mittelstandkartells. Hierbei handelt es sich an sich um bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen, die kartellrechtlich grundsätzlich unzulässig sind. Im Rahmen eines zulässigen Mittelstandkartells können sie jedoch ausnahmsweise zulässig sein.

Ebenso kommt ein Mittelstandskartell als Lösung bei Entflechtungsverfahren in Frage. Insbesondere Gemeinschaftsunternehmen zwischen Wettbewerbern sind den Kartellbehörden ein Dorn im Auge. Erfüllt ein Gemeinschaftsunternehmen zugleich die Voraussetzungen eines Mittelstandskartells oder können diese nachträglich geschaffen werden, kann ein Gemeinschaftsunternehmen als Mittelstandskartell aufrecht erhalten werden. Lesen Sie hier Einzelheiten hierzu.

Nehmen Sie gerne per Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie zu diesen Fragen eine erste Einschätzung für Ihr Unternehmen benötigen.

Wichtigster Punkt: Kosteneinsparungen

Ziel eines Mittelstandskartells muss die messbare Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit sein. Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge meint eine Verbesserung des wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei allen Beteiligten infolge der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen des Mittelstandskartells. Diese Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge wird dann erreicht, wenn bei jedem beteiligten kleinen und mittleren Unternehmen das Verhältnis des betrieblichen Aufwandes der wirtschaftlichen Vorgänge zum Ertrag verbessert wird. Diese Verbesserung wird durch kooperative Maßnahmen, insbesondere durch die Zusammenlegung der Bereiche Vertrieb, Inkasso, Finanzierung, Verwaltung, Werbung, Logistik oder Einkauf erreicht. Pro produzierter Einheit müssen also Kosten eingespart werden. In diesem Beitrag können Sie hierzu Näheres lesen.

Diese Verbesserung muss für alle Unternehmen des Mittelstandskartells eintreten und gesondert nachgewiesen werden. Wenn also bereits bei einem Unternehmen eine solche Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses scheitert, ist das Mittelstandskartell kartellrechtlich nicht mehr zulässig. Es ist daher empfehlenswert, eine solche Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei jedem Unternehmen zu prüfen. Das Mittelstandskartell bzw. die Kooperation sollte so geplant und durchgeführt werden, dass jedes Unternehmen Kosten einspart.

Diese Rationalisierungseffekte und Effizienzgewinne müssen durch die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen erzielt werden beruhen. Wenn sie auch ohne Wettbewerbsbeschränkungen eintreten, sind diese unzulässig. Die Verbesserung darf zudem nicht alleine durch Preisabsprachen oder Quotenregelungen erzielt werden. Dies ist daher bei der Planung der Zusammenarbeit besonders zu berücksichtigen. Bei allen beteiligten Kooperationsunternehmen muss die Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses auf die gemeinsamen Tätigkeiten zurückzuführen sein. Inwieweit die Zusammenlegung von Vertrieb, Marketing, Disposition, Logistik, Inkasso und Einkauf zur Rationalisierung bei allen Unternehmen führt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Wie Sie für sich und Ihre Unternehmen Kosteneinsparungen feststellen und nachweisen können, erläutere ich Ihnen gerne in einem ersten Telefonat. Kontaktieren Sie mich daher gerne hier per Mail.

Mittelstandskartell mit Wettbewerbern

Kooperationen mit Wettbewerbern sind an sich zwar rechtlich kritisch. Sie können insbesondere gegen Kartellrecht verstoßen. Kooperationen mit Wettbewerbern dürfen daher keine Beschränkungen des Wettbewerbs enthalten. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn Konkurrenten durch das Mittelstandskartell Kosten einsparen. Bei Kooperationen mit Wettbewerbern und Mittelstandskartellen sind folgende Fragen wichtig:

  1. Sind die Kooperationspartner Wettbewerber?
  2. Welche Kooperation ist geplant?
  3. Wird durch die Kooperation der Wettbewerb beschränkt?
  4. Werden durch die Kooperation Kosten eingespart?

Nur wenn die Unternehmen Wettbewerber sind, müssen sie Kartellrecht beachten. Unternehmen sind Wettbewerber, wenn sie um Kunden und Lieferanten konkurrieren. Dies ist dann der Fall, wenn sie in derselben Branche tätig sind. Zusätzlich müssen sie räumlich im gleichen Gebiet tätig sein. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, besteht Wettbewerb. Ist nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, ist Kartellrecht nicht anwendbar.

Allerdings ist Kartellrecht auch dann zu beachten, wenn die Unternehmen aktuell keine Konkurrenten sind, aber schnell Wettbewerber werden könnten. Man spricht dann von potentiellem Wettbewerb. Mit potentiellem Wettbewerb ist gemeint, dass Unternehmen kurzfristig und ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken ihr Angebot erweitern können und so von potentiellen zu realen Wettbewerbern werden. Auch solche potentielle Wettbewerber müssen bei ihrer Kooperation Kartellrecht beachten. Potentieller Wettbewerb liegt nicht vor, wenn aufgrund von hohen Umstellungskosten und Vorlaufzeiten durch Marketing, Produkttests oder Vertriebsetablierung keine Flexibilität zur Angebotsumstellung besteht.

Vereinbarung eines Mittelstandskartell

Kartellrecht kommt nur zur Anwendung, wenn der Wettbewerb zwischen Unternehmen durch eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen beschränkt ist. Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern sind kartellrechtlich dagegen grundsätzlich unbedenklich, weil dann schon kein Wettbewerb existiert, der beschränkt werden könnte. Zwischen Wettbewerbern sind Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Hierzu zählen insbesondere Preisabsprachen, Quotenabreden, Kunden- oder Gebietszuweisungen. Auch ein Informationsaustausch, der das wettbewerbliche Verhalten des Konkurrenten vorhersehbar macht, ist verboten.

Die Unternehmen, die als Wettbewerber ein Mittelstandskartell eingehen möchten, müssen genau planen, wie stark sie zusammenarbeiten möchten. Sie müssen sich auf konkrete Geschäftsbereiche festlegen, die in Zukunft durch das Mittelstandskartell durchgeführt werden sollen. Beispielsweise können Wettbewerber vereinbaren, dass sie beim Vertrieb ihrer Produkte zusammenarbeiten möchten. Sie müssen dann planen, wie der gemeinsame Vertrieb durchgeführt werden soll und sollten dies schriftlich festhalten. Sie müssen sich in Zukunft an diese Abmachung halten. Es wäre rechtlich ohne Prüfung gefährlich, wenn sie stillschweigend etwa auch den Einkauf zusammenlegen würden. Erst wenn klar ist, in welchen Geschäftsbereichen wie Einkauf, Vertrieb, Inkasso oder Logistik die Kooperation oder das Mittelstandskartell bestehen soll, kann ich als Anwalt für Kartellrecht prüfen, wie die geplante Kooperation ausgestaltet werden muss.

Die Zusammenlegung von Geschäftsbereichen, wie dem Vertrieb oder dem Einkauf, führt regelmäßig dazu, dass die Unternehmen hierbei nicht mehr in Wettbewerb stehen. Im Rahmen eines Mittelstandskartells ist dies zulässig und oftmals auch erforderlich. Allerdings sind weitere Maßnahmen, etwa die Zuteilung von Kunden, gesondert kartellrechtlich zu prüfen. Dies gilt beispielsweise auch für Auftragsquoten zwischen den Unternehmen. Stets unzulässig wird Koordinierung von Wiederverkaufspreisen der Unternehmen sein.

Mittelstandskartell und seine Voraussetzungen

In Deutschland sind Mittelstandskartelle ausdrücklich zugelassen. Konkurrenten dürfen daher zusammen arbeiten, soweit alle Unternehmen hierdurch Kosten einsparen und der Wettbewerb nicht mehr als notwendig beschränkt wird. In der EU sind Mittelstandskartelle dagegen nicht per se erlaubt. Ein Mittelstandskartell, an dem Unternehmen aus mehreren EU-Mitgliedsstaaten beteiligt sind, ist daher rechtlich viel komplexer zu prüfen. Hierauf müssen Unternehmen achten. Entscheidend ist, ob das Mittelstandskartell den grenzüberschreitenden Handel spürbar beeinträchtigt. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der gemeinsame Marktanteil unter 5% und der gemeinsame Umsatz mit den Waren, die vom Mittelstandskartell erfasst sein sollen, unter 40 Millionen Euro liegt. Beschränkt sich das räumliche bzw. geografische Gebiet des Mittelstandskartells auf einen regionalen Markt innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, müssen die Unternehmen nur die Vorgaben des deutschen Kartellrechts erfüllen.

Es kann festgehalten werden: Mittelstandskartelle zwischen Wettbewerbern sind kartellrechtlich zulässig, wenn sie für die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Zusammenarbeit sorgen, dadurch der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Wettbewerbsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen hierdurch verbessert wird. „Kleinere Unternehmen“ sind alle Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten und einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von bis zu zehn Millionen Euro. „Mittlere Unternehmen“ sind alle Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten und einem Umsatz bis zu 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von bis zu 43 Millionen Euro. Die Beteiligung von größeren Unternehmen am Mittelstandskartell ist nicht per se ausgeschlossen, bedarf jedoch einer sorgfältigen Prüfung. Sprechen Sie mich gerne hierauf an.

Marktanteile im Mittelstandskartell

Der gemeinsame Marktanteil der Unternehmen des Mittelstandkartells darf zudem 10-15% nicht überschreiten. Hierbei ist jeweils die gesamte Unternehmensgruppe eines Unternehmens des Mittelstandskartells einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen des Mittelstandskartells Preis- und Quotenabreden getroffen werden. Liegt der gemeinsame Marktanteil unter 10%, wird das Bundeskartellamt auf Grundlage der Bagatellbekanntmachung Mittelstandskartelle regelmäßig nicht verfolgen. Ein gemeinsamer Marktanteil an allen vom Mittelstandskartell betroffenen Märkten unter 10% schafft Rechtssicherheit.

Wie erläutert kommt es entscheidend auf eine Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses für jedes beteiligte Unternehmen an. Zusätzlich muss auch die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Unternehmen verbessert werden, etwa durch eine Ausweitung des Produkt.- oder Dienstleistungssortiments, die Verringerung des Logistikaufwands, eine Verbesserung des Marketings oder die Einsparung von Mitarbeitern. Es muss zudem sicher gestellt sein, dass das Mittelstandskartell nicht durch eigene Leistungen die Unternehmen im Markt verdrängt und dadurch den Wettbewerb zu Lasten der Unternehmen einschränkt. Das bedeutet: Das Mittelstandskartell darf Geschäftsbereiche bündeln. Es ist jedoch kritisch, wenn es mit seinen Unternehmern in Wettbewerb tritt.

Rechtssicherheit beim Mittelstandskartell

Auf eine Besonderheit sei zusätzlich hingewiesen: Es gibt kein Amt, kein Gericht und keine staatliche Stelle, die ein Mittelstandskartell mit einer Art Gütesiegel „kartellrechtlich zulässig“ versieht. Die Unternehmen müssen selbst prüfen, ob ihre Kooperation bzw. ihr Mittelstandskartell kartellrechtliche Vorgaben erfüllt. Vereinbarungen, die gegen Kartellrecht verstoßen, sind kartellrechtswidrig und nichtig, und haben keine Wirkung, sie binden die Unternehmen also nicht. Als Ihr Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Internationales Wirtschaftsrecht übernehme ich die Vorbereitung und Prüfung Ihres geplanten Mittelstandskartells gerne für Sie. Kontaktieren Sie mich daher gerne für eine erste Einschätzung. Hierzu benötige ich eine Beschreibung Ihres Vorhabens, die Unternehmen, mit denen Sie das Mittelstandskartell planen, die Branche und Ihre Marktanteile und die geplanten Kosteneinsparungen. Entscheidend bei der Prüfung des Mittelstandskartells sind die Effizienzgewinne. Diese nachweisbaren Effizienzgewinne müssen bei jedem einzelnen Gesellschafter nachgewiesen und kausal auf das Mittelstandskartell zurückzuführen sein. Dies ist im Rahmen der Selbstveranlagung ein besonders wichtiger Prüfungspunkt. Rationalisierungseffekte beim jeweiligen Gesellschafter, die dieser auch ohne das Mittelstandskartell erreichen würde, zum Beispiel durch Kapazitätsstilllegungen, werden daher nicht berücksichtigt. Diese Verbesserung darf zudem nicht alleine durch Preisabsprachen oder Quotenregelungen erzielt werden.

GmbH-Gründung für Mittelstandskartell

Mittelstandskartelle können nur für einen einzigen Fall, etwa eine Ausschreibung, oder dauerhaft für wesentliche Geschäftsbereiche eingegangen werden. Für ein dauerhaftes Mittelstandskartell bietet sich eine GmbH-Gründung oder die Gründung einer GmbH & Co. KG an. Hierfür ist wichtig, dass die Unternehmen klar regeln, für welche Bereiche ein Mittelstandskartell gebildet werden soll. Dies muss dann auch im Gesellschaftsvertrag der GmbH bzw. der GmbH & Co. KG stehen. Das Mittelstandskartell nimmt alle erforderlichen unternehmerischen und administrativen Aufgaben in Form einer GmbH vor. Welche Aufgaben dies sind, etwa die Vermarktung und der Vertrieb der Produkte, haben die Unternehmen vor Gründung der GmbH bzw. der GmbH & Co. KG kartellrechtlich geprüft. Zudem sollten die Unternehmen überlegen, zusätzlich eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen, die weitere Rechte und Pflichten regelt.

Die nächsten Schritte

Ein Mittelstandskartell kommt für kleinere und mittlere Unternehmen in Frage, die zusammenarbeiten wollen, um wettbewerbliche Nachteile auszugleichen. Auch Wettbewerber dürfen sich für diesen Zweck zusammenschließen. Voraussetzung ist, dass ihr gemeinsamer Marktanteil 10% auf allen betroffenen Märkten nicht überschreitet und bei allen Unternehmen Kosteneffizienzen nachweisbar sind. Beschränkt sich das Mittelstandskartell auf einen regionalen Markt in Deutschland, sind Unternehmen auf der sicheren Seite. Ist der grenzüberschreitende Handel betroffen, muss die kartellrechtliche Zulässigkeit besonders geprüft werden. Ein Mittelstandskartell kann für einen einzelnen Auftrag oder dauerhaft eingegangen werden. In letzterem Fall bietet sich die Gründung einer GmbH oder einer GmbH & Co KG an.

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