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80634 München

Markenlizenz Kartellverstoß – Europäische Kommission verhängt Bußgeld gegen „Hello Kitty“

Autor:
Dr. Christian Andrelang, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

In einem Bußgeldverfahren gegen den Sanrio, Markeninhaber von „Hello Kitty“, verhängte die Europäische Kommission Mitte 2019 ein Bußgeld in Höhe von EUR 6,2 Millionen EUR, weil Sanrio seine Händler daran gehindert hat, lizenzierte „Hello-Kitty-Produkte grenzüberschreitend innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu verkaufen. Diese Beschränkungen der Markenlizenz sind ein Kartellverstoß.

Markenlizenz Kartellverstoß – Worum geht es?

Sanrio aus Japan lizenziert die Marke „Hello Kitty“ an Händler, die Produkte mit den Logos von „Hello Kitty“ verkaufen. Sanrio stellt diese Produkte also nicht selbst her und betreibt daher auch keine selektives Vertriebssystem. Kartellrecht findet jedoch auch auf Verträge über eine Markenlizenz Anwendung.

Die Europäische Kommission stellte dabei im Rahmen einer Untersuchung fest, wie die nicht ausschließlichen Lizenzvereinbarungen von Sanrio gegen EU-Wettbewerbsregeln verstoßen:

Zum einen gewährte Sanrio seinen Lizenznehmern ein bestimmtes Vertragsgebiet, hinderte die Händler jedoch an Verkäufen außerhalb dieser Gebiete. Dies ist unzulässig, weil die Bedienung von Kundenanfragen aus anderen Gebieten, insbesondere über einen Webshop, stets zulässig sein müssen.

Zum anderen verpflichtete Sanrio die Lizenznehmer zur Weiterleitung von Bestellungen außerhalb des Vertragsgebiets an Sanrio und machte den Händlern Vorgaben zu den auf den Hello Kitty-Artikeln verwendeten Sprachen.

Die Europäische Kommission störte sich auch an Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, mit denen diese wettbewerbswidrigen Klauseln durchgesetzt werden sollten. Erstens wurden die Händler zu Audits verpflichtet, durch die Sanrio etwaige Lieferungen in andere Vertragsgebiete feststellen konnte. Zweitens verweigerte Sanrio die Verlängerung von Lizenzverträgen mit Händlern, die außerhalb ihres Vertragsgebiets verkauften. Diese Maßnahmen führten zusammen zu erheblichen Marktabschottungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und beschränkten so den Wettbewerb.

Markenlizenz Kartellverstoß – Was bedeutet das?

Zum einen zeigt das Verfahren gegen Sanrio und das vergleichsweise geringe Bußgeld trotz eines andauernden Wettbewerbsverstoßes von ca. 11 Jahren, dass die Europäische Kommission im Gegensatz zu früher auch vermeintlich unbedeutende Fälle von Kartellverstößen in Vertriebsverträgen aufgreift. Auch Nischenbranchen bewegen sich nicht mehr unter dem Radar der Kartellbehörden. Wenn solche Verstöße die Aufmerksamkeit der Europäischen Kommission erregen, ist dies auch beim Bundeskartellamt der Fall.

Zum anderen bestätigen die Entscheidungen, dass kartellrechtliche Vorschriften nicht nur in klassischen Vertriebsbeziehungen durchgesetzt werden, sondern auch im Bereich Lizenzen. Dies bedeutet, dass auch kartellrechtswidrige Beschränkungen beim Marketing über social media-Kanäle geahndet werden können. Schließlich sind Umgehungsversuche durch vermeintlich kartellrechtsneutrale Maßnahmen selten erfolgreich. Die Veränderung der Etikettierungen oder der Verpackung oder Beschränkungen von verwendeten Sprachen können ebenfalls wettbewerbswidrige Auswirkungen haben und den innergemeinschaftlichen Handel beschränken. Die Beschränkung von Liefermengen wird kartellrechtlich besonders heikel, wenn sie der Durchsetzung von an sich verbotenen Maßnahmen wie Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels dient.

Markenlizenz Kartellverstoß – Was ist jetzt für Sie wichtig?

Die Kartellbehörden greifen Beschränkungen in Händler- und sonstigen Vertriebsbeziehungen immer öfter auf und stören sich dabei auch nicht daran, ob es sich um eine Nische handelt oder die Handelsbeschränkungen nur ein kleines Marktsegment betreffen. Unternehmen können daher ins Fadenkreuz der Kartellbehörden geraten, wenn sie ihre Vertriebspraktiken nicht an die kartellrechtlichen Grenzen anpassen.

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