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Kartell Schadensersatz: Wer ist haftendes „Unternehmen“?

Blog 24/07/2019

Autor:
 Dr. Christian Andrelang, LL.M.
   Rechtsanwalt
   Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
   Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kartell Schadensersatz: Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung „Skanska“ (Urt. v. 14.3.2019, C-724/17) mit der Frage zu befassen, wer kartellrechtlich auf Schadensersatz haftet. Die Entscheidung dürfte weitreichende Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Durchsetzung von Kartell Schadensersatz haben.

Kartell Schadensersatz – Worum geht es?

Eine der wichtigsten Fragen im Schadensersatzrecht ist die Frage nach dem richtigen Gegner. Dies gilt auch für Kartell Schadensersatz. Verklagt man den falschen Gegner, geht die Klage aus diesem Grund verloren. Dies kostet Geld und Zeit, was für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen misslich sein kann. Zudem stellt sich die Frage bei der Wirtschaftlichkeit einer Klage. Verklagt man zwar den richtigen Gegner, hat dieser jedoch keine liquiden Mittel, wird eine gewonnene Klage nicht zu Geld.

Im Fall “Skanska” nahm die kartellgeschädigte Stadt Vantaa das Unternehmen Skanska, das die Vermögenswerte von kartellbeteiligten Unternehmen übernommen hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Stadt Vantaa hatte von den kartellbeteiligten Unternehmen zu überhöhten Preisen Asphalt bezogen. Alle Unternehmen waren aber bereits liquidiert, so dass dort für die Stadt Vantaa nichts mehr zu holen war. Die übernehmende Skanska war an diesen Kartellen nicht beteiligt. Haftet Skanska daher auf Schadensersatz, nur weil es die Vermögenswerte inzwischen liquidierten kartellbeteiligten Unternehmen übernommen hat?

Kartell Schadensersatz – Was ist neu?

In seinem Urteil hat der EuGH diese Frage klar bejaht. Nach nationalem Recht mag es sich um unterschiedliche Unternehmen handeln. Beim Kartell Schadensersatz ist jedoch der Begriff „Unternehmen“ im Sinne des europäischen Kartellrechts zu verstehen, was die nationalen Gericht zu beachten haben. Danach ist „Unternehmen“ auch die Konzernmuttergesellschaft des kartellbeteiligten Unternehmens, wenn es mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bildet, also auf dieses beherrschenden Einfluss ausüben kann (siehe EuGH, Urt. v. 10.9.2009, C-97/08 – Akzo Nobel). Für die Bußgeldhaftung war dies schon die bisheriger Rechtsprechung des EuGH. Dass dieses weite Unternehmensverständnis auch für kartellrechtliche Schadensersatzansprü-che gilt, ist die besondere Neuerung.

Zugleich bestätigt der EuGH, dass die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung auch den Rechtsnachfolger trifft. Auch insoweit überträgt der EuGH seine Rechtsprechung zur Bußgeldhaftung („Prinzip der wirtschaftlichen Kontinuität“) auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche.

Im Klartext heißt das: Eine Muttergesellschaft haftet selbst auf Schadensersatz, wenn ein Tochterunternehmen, mit die Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildet, einen Kartellrechtsverstoß begangen hat. Wirtschaftliche Einheit besteht dann, wenn das Tochterunternehmen das eigene Marktverhalten nicht autonom bestimmen kann, sondern im Wesentlichen die Weisungen der Muttergesellschaft zu befolgen hat.

Kartell Schadensersatz – Was bedeutet das?

Wenn Sie für Ihr Unternehmen wegen eines Kartell Schadensersatz und hierauf gerichte-te Ansprüche prüfen und einfordern wollen, hat Ihnen der EuGH die Tür ein Stück weiter geöffnet. Sie sind nicht auf Ihren Vertragspartner beschränkt, der zu Ihren Lasten in Kartellverstöße verwickelt war. Sie können auch für Ihre Schadensersatzansprüche auf das Mutterunternehmen, etwa eine Holding-Gesellschaft zugehen, die im Zweifel über deutlich bessere liquide Mittel verfügt, um Ihre Schadensersatzansprüche zu erfüllen. Ebenso können Sie bei Umstrukturierungen des haftenden Unternehmens gegen den Rechtsnachfolger vorgehen.

Andererseits spielt die neue EuGH-Rechtsprechung auch für Unternehmensübernahmen eine wichtige Rolle. Soll ein Unternehmen übernommen werden, muss bei der due diligence, also der Unternehmensprüfung, noch stärker mit einbezogen werden, ob das Zielunternehmen gegen das Kartellverbot verstoßen hat und deswegen Bußgelder und Schadensersatzansprüche drohen. Für diese würde nach der Rechtsprechung des EuGH das Käuferunternehmen haften.

Kartell Schadensersatz – Was ist jetzt für Sie wichtig?

Wenn Sie Kartell Schadensersatz geltend machen möchten, beziehen Sie die gesamte Konzernstruktur des Kartellanten mit ein. Jedes Unternehmen, das mit dem gegen Kar-tellrecht verstoßenden Unternehmen eine Einheit bildet, weil es beherrschenden Ein-fluss ausüben kann, kommt als Anspruchsgegner und als Beklagter in Betracht. Bei Unter-nehmensübernahmen ist noch genauer auf eine Haftung wegen Kartellverstößen zu ach-ten. Als Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht unterstütze ich Sie und Ihr Unternehmen hierbei gerne.

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