Donnersbergerstraße 5

80634 München

Geoblocking im online-Handel – Abmahnung vermeiden

Geoblocking im online-Handel – Neues EU-Recht, Vermeiden Sie Abmahnungen durch Anpassung Ihres Vertriebs. Die neue Geoblocking-Verordnung zum online-Handel tritt an Weihnachten 2018 in Kraft. Reagieren Sie bereits jetzt und sorgen Sie für rechtlich optimierte Vertriebsstrukturen.

Eigentlich war die Sache ganz einfach: Verboten ist alles, was den grenzüberschreitenden online-Handel behindert. Hierfür sorgt seit jeher das Kartellrecht. Gerade der online-Handel soll maßgeblich zu einem einheitlichen EU-weiten Binnenmarkt beitragen. Die Realität sieht dagegen anders aus. Der grenzüberschreitende online-Handel innerhalb der EU wird heute gezielt durch Geoblocking blockiert. Das Internet ermöglicht gerade keinen vereinheitlichten Binnenmarkt. Der Begriff des Geoblocking war geboren. Das Ende künstlicher Grenzen im digitalen Binnenmarkt durch Geoblocking steht jedoch an Weihnachten 2018 bevor: Die Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel wird in Kraft treten.

##Worum geht es genau?
Das EU-Parlament und auch der Europäische Rat haben der EU-Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel zugestimmt. Diese wird daher demnächst erlassen werden und explizit Maßnahmen verbieten, die den grenzüberschreitenden online-Handel mit Waren und Dienstleistungen verbieten. Die Generalklausel der Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel bestimmt daher Folgendes: Ein Händler darf den Zugriff eines Kunden auf die Online-Angebot des Händlers durch technische Maßnahmen oder auf andere Weise nicht aus Gründen blockieren oder begrenzen, die mit der Staatsangehörigkeit, dem Wohnort oder dem Ort der Niederlassung des Kunden zusammenhängen. Die Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel unterbindet somit Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden und will damit Hindernisse für den online-Handel beseitigen.

###Ein Beispiel
Ein Unternehmen hat keine Kenntnis vom Verbraucherschutzrecht in Großbritannien oder Frankreich und lehnt Kaufanfragen aus diesen Ländern daher ab. Oder aber es entscheidet sich, solche Anfragen auf eine andere Website mit anderen Verkaufs-Konditionen umzuleiten. Dieser Selbstschutz des Händlers knüpft an den Wohnort des Käufers an. Ist dieser Schutz nun nicht mehr möglich?

Nach den Regelungen der Verordnung zu Geoblocking im online-Handel soll jeder EU-Bürger alle Geschäfte des täglichen Lebens wie den online-Kauf von Produkten, das Mieten von Equipment oder den Erwerb von Konzertkarten innerhalb der gesamten EU vornehmen können. Er darf hieran weder direkt oder indirekt aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes oder dem Sitz seiner Niederlassung gehindert werden. Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz oder der Sitz der Niederlassung dürfen also nicht darüber entscheiden, ob ein Kunde Zugang zu Gütern und Dienstleistungen eines Unternehmens hat. Der Handel darf die Kunden in den EU-Mitgliedsstaaten in der Gestaltung der Preise sowie der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht mehr allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder dem Sitz ihrer Niederlassung unterschiedlich behandeln. In obigem Beispiel würde das Unternehmen daher gegen die Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel verstoßen.

##Welche Maßnahmen sind künftig verboten?
Nach der Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel wird das Diskriminierungsverbot für die folgenden Fallgestaltungen gelten: Wenn der Händler Waren verkauft, die in einen Mitgliedstaat geliefert werden sollen, für den der Anbieter die Lieferung nach seinem Webauftritt oder seinen Lieferbedingungen grundsätzlich anbietet, oder die an einem Ort, den der Händler mit dem Kunden vereinbart hat, abgeholt werden, darf er entsprechende Kundenanfragen nicht wegen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder dem Sitz der Niederlassung zu unterschiedlichen Preisen oder Konditionen bedienen. Dieses Diskriminierungsverbot aus den drei genannten Gründen (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Niederlassungssitz) gilt auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, wie Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting, Firewalls, und für Dienstleistungen, die der Kunde in dem Land in Anspruch nimmt, in dem der Anbieter tätig ist, beispielsweise Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung oder Eintrittskarten für Musikfestivals.

Macht ein Händler also Angebote für einen Vertragsschluss und ist wenigstens eine der oben genannten Fallgruppen erfüllt, darf der Händler die Kunden nicht beim Preis oder den Verkaufs- und Lieferbedingungen wegen eines der drei genannten Gründen (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Niederlassungssitz) diskriminieren. Er darf auch keine Diskriminierung bei der Zahlung vornehmen, also Maßnahmen ergreifen, die eine online-Transaktion in ähnlicher Weise behindern würden. Er darf also zum Beispiel nicht verlangen, dass die Kredit- oder EC-Karte in einem bestimmten EU-Mitgliedsstaat ausgestellt ist.

##Welche Ausnahmen gelten?
Es gibt insbesondere die folgenden Ausnahmen, die teilweise für die Unternehmen zutreffen können. Bei der Auslegung dieser Ausnahmen werden sich in Zukunft jedoch viele rechtliche Fragen stellen. Bei der Lieferung von Waren gilt das Gleichbehandlungsgebot nur für diejenigen EU-Mitgliedsstaaten, in die das Unternehmen auch liefern will. Sieht ein Unternehmen aus welchen Gründen auch immer bei einem EU-Mitgliedsstaat Schwierigkeiten, kann er sich entscheiden, in diesen EU-Mitgliedsstaat gar nicht zu liefern. Er muss dies jedoch in seinem Angebot klarmachen. Allerdings dürfte der Fall anders liegen, wenn der Kunde bereit ist, die Ware beim Unternehmen abzuholen. Das Vorhalten verschiedener Länderversionen der Website und der Verweis eines Kunden auf zu seinem Wohnort passende Website dürfte zulässig bleiben, da der Zugang zur website nicht behindert wird; allerdings ist mehr als fraglich, ob bei einem solchen Verweis eines Kunden die Preise und Konditionen auf den jeweiligen Länderversionen noch voneinander abweichen dürfen.

Die Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel erfasst zudem keine digitalen Medien mit urheberrechtlichen Bezügen wie Angebote wie netflix, E-Books, Musik, Filme und Computerspiele. Sie sind ebenso wie Dienstleistungen in Bereichen wie Finanzen, audiovisuelle Medien, Verkehr, Gesundheitswesen und Soziales von der Geoblocking-Verordnung ausgenommen. Hier darf der länderübergreifende Vertrieb gegenüber Endkunden verweigert werden. Hierfür ist allerdings ein Prüfungsvorbehalt geregelt. Das heißt, dass die Europäische Kommission nach einiger Zeit prüfen muss, ob es gerechtfertigt ist, diese Ausnahmen, etwa Geoblocking bei netflix beizubehalten.

##Preisdiskriminierung gleich Preisdifferenzierung?
Die Geoblocking-Verordnung wird mindestens an der folgenden Stelle gehörige Verwirrung stiften. Anders als Preisdiskriminierung wird die Preisdifferenzierung durch die Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel nämlich nicht verboten. Was hiermit gemeint ist, ist aus dem Wortlaut der Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel nicht leicht zu verstehen. Preisdiskriminierung soll das Setzen eines höheren Preises allein aus einem der drei genannten Diskriminierungsgründen (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Niederlassungssitz) bedeuten. Solange aber eine solche Diskriminierung nicht vorliegt, darf der Händler seine Preise und Verkaufs- und Lieferbedingungen zu seinen online-Angeboten jedoch unterschiedlich gestalten, und zwar auch nach EU-Mitgliedsstaaten und sogar nach Gebieten oder bestimmen Kundengruppen innerhalb eines EU-Mitgliedsstaates getrennt. Konkreter wird die Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel leider nicht.

Daher darf das Unternehmen das gleiche Produkt in verschiedenen Ländern auf verschiedenen Webseiten zu verschiedenen Preisen anbieten. Jeder Kunde muss nach der Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel jedoch frei darin sein zu wählen, über welche Website er das jeweilige Produkt bezieht. Ein Kunde in Italien, der das Produkt auf der italienischen und dänischen Website des deutschen Unternehmens vergleicht und feststellt, dass das Produkt auf der dänischen Website günstiger sind, darf er nicht auf den höheren Preis auf der italienischen Website beschränkt werden. Wie genau in der Praxis genau zwischen Preisdiskriminierung und Preisdifferenzierung nach der Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel unterschieden wird und wo sie sich überschneiden, müssen die Leitlinien der Europäischen Kommission und die Gerichte entscheiden.

Festzuhalten bleibt, dass jedes Unternehmen bei seinem online-Handel nach wie vor frei entscheiden kann, in welche Preissegmente er sein Sortiment aufgliedert oder ob er ein bestimmtes Produkt zu unterschiedlichen Preisen und unterschiedlichen Bedingungen anbietet, etwa weil er bestimmte Kundengruppen in bestimmten Hoheitsgebieten gezielt ansprechen möchte. Jedes Unternehmen ist daher auch nach der Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel weiter berechtigt sein, seine Angebote oder seine allgemeinen Zugangsbedingungen zu seinem Sortiment auf ein konkretes Land auszurichten. Er kann zu diesem Zweck auch verschiedene Websites unterhalten. Allerdings dürfen die Händler ihre Kunden trotzdem nicht aus einem der drei Gründe (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Niederlassungssitz) vom Bezug der Waren ausschließen.

###Ein Beispiel
Ein in Deutschland ansässiger Händler möchte seinen Absatz an Fitnessgeräten in der DACH-Region verstärken und richtet für diesen Zweck eine spezielle Website mit speziellen Preisen ein; für alle anderen Länder gelten höhere Preise. Ein Italien ansässiger Kunde darf vom online-Kauf eines Fitnessgeräts auf dieser speziellen Website nicht ausgeschlossen werden, weil er sonst aufgrund seines Wohnorts diskriminiert würde. Allerdings ist das Unternehmen berechtigt, sein Liefergebiet auf bestimmte Länder zu begrenzen; es muss hierüber also in seinem Angebot entsprechend informieren. Verlangt der Kunde in Italien nun aber, dass er das Fitnessgerät in Österreich abholen möchte, müsste der Kauf über die spezielle Website nach der Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel wieder zugelassen sein. Das Beispiel zeigt, dass Unternehmen in Zukunft bei ihrem online-Angebot sehr genau planen müssen, welche Preisdifferenzierung gelten soll und wie sie sie am besten umsetzen, ohne zugleich eine Preisdiskriminierung zu begehen.

##Was erwartet uns?
Die Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel hat es in sich, weil einerseits die Unternehmern in ihrer Angebotsgestaltung und Wahl des Marketings frei bleiben, andererseits aber keine Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Niederlassungsort erfolgen darf, wer auf das jeweilige Angebot zugreifen darf. In welchen Konstellationen ein Verstoß gegen die Verordnung gegen gegen Geoblocking im online-Handel vorliegt und in welchen nicht, wird in vielen Fällen die Gerichte beschäftigen. Die Unternehmen sollten bis zum Inkrafttreten der Verordnung gegen Geoblocking im online-Handel ihre Preisgestaltung und ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen überprüfen. Dies meint nicht nur das „Kleingedruckte“, sondern die ganze Angebotsgestaltung auf der Website. Will ein Händler in einen bestimmten EU-Mitgliedsstaat nicht liefern, muss er diesen von seinem Angebot ausnehmen oder sein Angebot entsprechend gestalten. Ebenso dürfen Lieferungen nicht durch die Hintertür durch überhöhte Versandkosten behindert werden.

Ebenso erwarte ich bei der so genannten Preisdifferenzierung einige rechtliche Fragen: Inwieweit darf sich ein Unternehmen Preisgefälle zwischen EU-Mitgliedsstaaten zunutze machen? Wie kann ein Unternehmen zwischen Preisen differenzieren, ohne potentielle Kunden zur diskriminieren? Müssen Unternehmen nun „Bestell-Clubs“ gründen, in die sie nur bestimmte zahlungskräftige Kunden zulassen, um andere Kunden auszuschließen? Melden Sie sich hierzu jederzeit gerne.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Anfragen

Fragen Sie Ihre Rechtsberatung an!

Sollten Sie meine Dienstleistung als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gesellschafts- und Handelsrecht in Anspruch nehmen wollen, kontaktieren Sie mich jederzeit gerne.

Meine Kanzlei andrelang law erreichen Sie telefonisch unter der Nummer 089/2020 1272, per E-Mail an candrelang@andrelang-law.com oder über das Online-Kontaktformular. Ich freue mich, Sie bald in meiner Kanzlei begrüßen zu dürfen.

Ja, ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert werden. Meine Daten werden dabei nur streng zweckgebunden zur Bearbeitung und Beantwortung meiner Anfrage benutzt. Mit dem Absenden des Kontaktformulars erkläre ich mich mit der Verarbeitung einverstanden.